Ägypten Einpersonen-Gesellschaft

Ägypten führt Ein-Personen-Gesellschaft ein

Mit dem Gesetz Nr. 4/2018, das am 17. Januar 2018 in Kraft getreten ist, wurde das ägyptische Gesetz über Kapitalgesellschaften (Gesetz Nr. 159/1981) in wesentlichen Punkten geändert und ergänzt; die Durchführungsverordnung (Verordnung Nr. 96/1982) ist entsprechend durch die Verordnung der Ministerin für Investitionen und internationale Zusammenarbeit Nr. 16/2018 mit Wirkung zum 12. Februar 2018 geändert worden.
Auf alle Einzelheiten der Gesetzesänderungen kann an dieser Stelle nicht eingegangen werden; eine wesentliche Änderung, nämlich die Einführung der Einpersonengesellschaft, soll hier im Überblick dargestellt werden.

Die Einführung der Einpersonengesellschaft hat zahlreiche Änderungen im Gesetz zur Folge, nicht zuletzt die Änderung des Namens des Gesetzes, das mittlerweile „Gesetz über Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Einpersonengesellschaften“ heißt.
Der Kern der Neuregelung findet sich einem neuen Abschnitt des Gesetzes, der die Artikel 129a bis bis 129a (9) umfasst; die wesentlichen Bestimmungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Einpersonengesellschaften können von juristischen und natürlichen Personen in der Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet werden; soweit keines besonderen Regelungen bestehen, gelten die gesetzlichen Bestimmungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
  • das Mindeststammkapital beträgt EGP 50.000;
  • eine Einpersonengesellschaft kann ihrerseits nicht wieder eine Einpersonengesellschaft gründen;
  • der Alleingesellschafter kann die Belange der Gesellschaft umfassend regeln; er kann insbesondere die Satzung ändern, die Gesellschaft auflösen, sie umwandeln oder verschmelzen, das Stammkapital erhöhen, Geschäftsführer bestellen und abberufen; ein förmlicher Gesellschafterbeschluss ist nicht vorgesehen, gegenüber Dritten gelten Änderungen aber ersten mit Eintragung im Handelsregister;
  • der Alleingesellschafter haftet mit seinem Vermögen persönlich, wenn er die Gesellschaft in Schädigungsabsicht liquidiert, wenn er sein Vermögen nicht von dem der Gesellschaft trennt, oder wenn er Verträge im Namen der Gesellschaft in Gründung schließt, die für die Gründung nicht notwendig sind;
  • wenn der Gesellschafter das Stammkapital überträgt, sind die entsprechenden Änderungen innerhalb von 90 Tagen im Handelsregister einzutragen; bei einer teilweisen Übertragung ist die Umwandlung der Gesellschaft in die gewählte Gesellschaftsform innerhalb derselben Frist vorzunehmen;
  • der Geschäftsführer darf nicht die Geschäfte einer anderen Gesellschaft im Bereich derselben Tätigkeit führen; Insichgeschäfte sind nicht erlaubt;
  • Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die nur noch einen Aktionär bzw. Gesellschafter haben, können in eine Einpersonengesellschaft umgewandelt werden;
  • die Gesellschaft wird unter anderem dann aufgelöst, wenn sie die Hälfte ihres Stammkapitals verliert, es sei denn, der Gesellschafter beschließt die Fortführung der Geschäfte.

Mit der Einführung der Einpersonengesellschaft folgt der ägyptische Gesetzgeber Vorbildern aus der Golfregion; nach entsprechende Änderungen in jüngster Zeit sind Einpersonengesellschaften auch schon möglich in Saudi Arabien, Katar, Kuwait und in den VAE, schon länger anerkannt ist die Einpersonengesellschaft in Marokko, Algerien, Tunesien, Jordanien, dem Irak und Bahrain.
Die ägyptische Einpersonengesellschaft dürfte in vielen Fällen die geeignete Rechtsform für Tochtergesellschaften ausländischer Unternehmen sein; die Praxis wird zeigen, welchen Erfolg das Modell haben wird.